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Nr. 93/2021/13

Nr. 93/2021/13 – Verhältnis der betreibungsrechtlichen Beschwerde zur Pfändungsrevision; Mitwirkungspflicht der Schuldnerin; Berücksichtigung der in Form der Jah-resfranchise erbrachten Beteiligung an den Gesundheitskosten und von Weiterbildungskosten im Notbedarf – Art. 17 ff. und Art. 93 SchKG.

Schaffhausen · 2021-09-03 · Deutsch SH
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Nachträglich eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat die Schuldnerin nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (E. 4.1). Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist im Notbedarf zu berücksichtigen. Auch die Kosten für eine beruflich notwendige oder die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens erforderliche Weiterbildung sind angemessen zu berücksichtigen (E. 4.2). OGE 93/2021/13 vom 3. September 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht